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Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Minderwertes zu. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des vom Kläger herangezogenen § 826 BGB vor, da die verletzte Norm (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |