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Landgericht Münster v. 04.10.2016: Ansprüche auf Nachlieferung und Rücktritt bei Dieselfahrzeugen mit Abgasmanipulation




Das Landgericht Münster (Urteil vom 04.10.2016 - 02 O 1/16) hat entschieden:

   Ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware ist mangelhaft, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch auf Nachlieferung ist wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) und unverhältnismäßig hoher Kosten (§ 439 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheitert, da die zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist angesichts der Dimension der Problematik und der uneingeschränkten Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht angemessen war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wie im Klageantrag zu Ziff. 1) genannt aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB nicht zu. Das Fahrzeug ist zwar mangelhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Das Fahrzeug eignet sich zwar trotz der manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung. Es weist angesichts dieser Manipulation aber kein Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 - 11 O 341/15; Vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 - 28 W 14/16). Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht mehr hergestellt wird und der Beklagten eine Nachlieferung daher unmöglich ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist der Anspruch gemäß §§ 439 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Dies ist vorliegend anzunehmen. Denn die Nachbesserung in Form der Umrüstung kostet im Einzelfall unter 100,00 Euro während die Neulieferung bei unterstellter Möglichkeit ca. 15.000,00 Euro kosten würde. Bei dieser Beurteilung ist es sachgerecht, die Entwicklungskosten für die Umrüstung nicht mit zu berücksichtigten. Denn diese Kosten sind bei der Volkswagen AG ohnehin bereits als "Sowieso-Kosten" angefallen. Dadurch, dass die Volkswagen AG das Fahrzeug der Klägerin umrüstet, fallen keine weiteren Kosten als die bereits genannten Kosten im Bereich unter 100,00 Euro an. Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, dass die Nachbesserung ihres Fahrzeugs weit über 100,00 Euro kosten würde.

II.

Der Klägerin steht der hilfsweise geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch trotz der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs (s. o.) ebenfalls nicht zu. Die Voraussetzungen gemäß §§ 437 Nr. 2, Alt. 1, 323 BGB sind nicht erfüllt. Dem Rücktritt steht schon entgegen, dass die von der Klägerin gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nicht angemessen war und die durch die Fristsetzung in Gang gesetzte angemessene Frist bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens noch nicht abgelaufen war. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Mangels konkreter Parteivereinbarung richtet sich die Bewertung der Angemessenheit hier nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist zunächst die Dimension der Softwareproblematik bei diversen Dieselmotoren der VW-Fahrzeugflotte zu berücksichtigen. Bei der von der Klägerin gerügten Mangelhaftigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr sind allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen. Insofern war und ist dem VW-Konzern und damit auch den VW-Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Ferner kann bei der Angemessenheit der Fristsetzung nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach derzeitigem Sach- und Streitstand in keiner Weise eingeschränkt ist. Die Klägerin ist für die volle Nutzbarkeit des Pkw nicht auf die umgehende Durchführung des Softwareupdates angewiesen. Für sie ist es daher letztlich weitgehend unerheblich, wann das Update aufgespielt wird. Inwiefern die Klägerin auf die zügige Behebung des Softwareproblems angewiesen ist, ist jedenfalls weder dargelegt noch ersichtlich (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 - 11 O 341/15). Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge auf der einen Seite und der uneingeschränkten Nutzbarkeit dieser Fahrzeuge auf der anderen Seite, liegt ein angemessener Fristablauf derzeit noch nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass eine Nachrüstung allerspätestens in der 50. KW 2016 erfolgen wird. Insoweit ist im Rahmen der Beurteilung Angemessenheit der Fristsetzung auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich nunmehr auf den weiteren Verlauf einstellen kann, auch wenn sie die Einhaltung der Frist bestreitet. Im Rahmen der Angemessenheit ist zugunsten der Beklagten ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie keinen Einfluss auf die Entwicklung der Problemlösung bei der Volkswagen AG hat, so dass der Beklagten ein Verzögern der Nachbesserung nicht vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Volkswagen AG schon für viele Fahrzeugmodelle vom Bundeskraftfahrtamt die Freigabe erhalten hat und bereits in erheblichem Umfang mit der Nachbesserung begonnen hat. Dass das Fahrzeug der Klägerin gerade gegen Ende der geplanten Umrüstungszeit erst an der Reihe ist, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Sie hat hierauf keinen Einfluss.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Fristsetzung gemäß § 326 Abs. 5 BGB zur Nachbesserung entbehrlich wäre, da eine Nachbesserung aufgrund verbleibender Mängel (erhöhter Kraftstoffverbrauch und erhöhter Schadstoffausstoß) i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich wäre. Hierfür fehlt es schon an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Zudem ist die Wertung des § 440 BGB zu beachten. Danach bedarf es einer Fristsetzung dann nicht, wenn die zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klägerin der Beklagten erst einmal die Chance zur Nachbesserung durch Umrüstung des Motors gibt. Selbiges gilt für die Behauptung des verminderten Wiederverkaufswertes. Auch hier ist der Vortrag unsubstantiiert. Zudem bleibt abzuwarten, ob nach einer erfolgten Umrüstung tatsächlich ein wesentlich verminderter Wiederverkaufswert verbleibt.

III.

Da der Klageantrag zu Ziff. 1) unbegründet ist, sind auch die Klageanträge zu 2) und 3) unbegründet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 14.660,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2016/02_O_1_16_Urteil_20161004.html - DE:LGMS:2016:1004.02O1.16.00

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