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Ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware ist mangelhaft, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch auf Nachlieferung ist wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) und unverhältnismäßig hoher Kosten (§ 439 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheitert, da die zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist angesichts der Dimension der Problematik und der uneingeschränkten Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht angemessen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |