Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 30.09.2016: Zur Haftungsbeschränkung des berechtigten Fahrers eines Miettransporters auf die Selbstbeteiligung bei unwirksamer AGB-Klausel




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 30.09.2016 - 25 O 53/16) hat entschieden:

   Die Haftung eines berechtigten Fahrers eines Mietfahrzeugs für einen verursachten Schaden ist auf die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Mietbedingungen, die eine pauschale Haftung des Mieters auf den vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit oder bei Nichtverständigen der Polizei vorsehen, sind unwirksam, da sie dem Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwiderlaufen (§§ 307, 310 BGB).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, erlassen am 08.10.2015, Geschäftsnummer ##- #######-#-#, als Antragsgegner genannten Herrn E2, W-Straße, I4, an die Klägerin 700, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 I BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gegen den Beklagten zu. Einen über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schadensersatz kann die Klägerin hingegen nicht verlangen.

Der Anspruch aus § 823 I BGB setzt hier auf haftungsbegründender Seite voraus, dass der Beklagte das Eigentum der Klägerin durch sein Tun kausal und zurechenbar geschädigt hat, wobei er rechtswidrig und schuldhaft handelte.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Indem der Beklagte beim Wenden mit dem Transporter gegen den Hausvorsprung fuhr, verursachte er die Schäden an dem Dach des Transporters und verletzte die sich aus § 9 V StVO im Rahmen des Wendens ergebenden Sorgfaltspflichten.

Auf haftungsausfüllender Seite sind im Hinblick auf eine Reparatur allenfalls 700, 00 Euro der Kosten ersatzfähig, §§ 823 I, 249 ff. BGB. Zwar ist der Klägerin kausal durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 6117, 70 Euro entstanden. Die Haftung des Beklagten bleibt aber der Höhe nach auf die Selbstbeteiligung von 700, 00 Euro beschränkt.

Die Ziffer 8 der Mietbedingungen ist unwirksam, §§ 307, 310 BGB, so dass die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend für die Haftung des Beklagten ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307, 310 BGB auch im Haftungsverhältnis zum Beklagten, obwohl dieser nicht der Mieter des Transporters war, stattfindet. Die Klägerin kann nicht auf der einen Seiten eine Selbstbeteiligung gegen Mietzins, Ausnahmen davon sowie die Berechtigung zur Weitergabe des Transporters an einen Dritten vereinbaren, und dann auf der anderen Seite geltend machen, dass diese Vereinbarungen sämtlich keine Rolle spielen, wenn bei einer berechtigten Nutzung durch einen Dritten ein Schaden entsteht. Dann wäre die Klägerin nämlich besser gestellt, wenn ein (berechtigter) Dritter den Wagen fährt und es zu einem Unfall kommt, als wenn dies dem Mieter passieren würde. Der Einwand der Klägerin, wonach Einzelheiten aus dem Mietverhältnis für die Haftung des Beklagten keine Rolle spielen würden, geht mithin ins Leere. Dies gilt freilich auch insoweit, als es um die Haftung des Beklagten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und um die Geltung der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung geht. Die im Mietvertrag mit Herrn E2 vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt auch die Haftung des Beklagten als berechtigten Fahrer des Transporters, der aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis haftet. Andernfalls würden weder die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, noch die Möglichkeit der Weitergabe des gemieteten Fahrzeugs an einen Dritten ihren vertragsgemäßen Zweck erfüllen, nämlich den Umgang des Mieters mit dem Fahrzeug zu bestimmen.

Die Mietbedingung Ziffer 8 benachteiligt den Verwender unangemessen und ist daher unwirksam, §§ 306, 307 BGB. Auch insoweit ist die gegenteilige Ansicht der Klägerin unzutreffend. Es ist anerkannt, dass derjenige, der gegen Zahlung eines Entgelts eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, diese dem Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung anpassen muss (vgl. u.a. BGH Urteil vom 20.05.2009, Az.: XII ZR 94/ 07). Dem Mieter geht es bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung um die Verbesserung seiner Rechtsstellung, er geht davon aus, dass ihm bei einer solchen Vereinbarung Schutz wie bei einer (Voll-)Kaskoversicherung zugutekommt. Nach dem Leitbild der Kaskoversicherung wird die Leistungspflicht nur bei vorsätzlichem Handeln gänzlich ausgeschlossen, vgl. § 81 I VVG. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, vgl. § 81 II VVG. Eine gänzliche, einzelfallunabhängige und pauschale Haftung des Mieters auf den vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit, die sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, läuft daher dem Bild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwider (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2015, Az.: XII ZR 176/ 13).

Die Mietbedingung Ziffer 8 schließt das Eingreifen der Beschränkung auf die Selbstbeteiligung bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz pauschal und ohne jede Bezugnahme auf den Einzelfall aus und hält sich somit nicht an das beschriebene Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung. Der Zweck einer (Voll-)Kaskoversicherung, den der Mieter erwarten kann, wird nicht erreicht.

Es kann hier auch nicht, wie von Seiten der Klägerin mit Verweis auf das BGH Urteil vom 14.01.2015, Az.: XII ZR 176/ 13 getan, angeführt werden, dass die einschlägige Mietbedingung dennoch eine Haftung über die Selbstbeteiligung hinaus zur Folge hat, weil sie in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil separiert werden kann. Denn auch der letzte Teil der Mietbedingung Ziffer 8 stellt pauschal und unbeweglich auf "alle von ihm (dem Mieter) zu vertretenden Schäden" ab und läuft damit wiederum dem beschriebenen Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwider.

Im Übrigen halten auch Mietbedingungen, die starr und uneingeschränkt eine Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung beim Nichtverständigen der Polizei vorsehen, einer AGB Prüfung nicht stand (vgl. BGH Urteil vom 14.03.2012, Az.: XII ZR 44/ 10). Eine solche starre Regelung sieht Ziffer 8 auch im Hinblick auf die polizeiliche Unfallaufnahme indes vor und benachteiligt den Mieter auch insoweit unangemessen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im streitgegenständlichen Unfallvorgang überhaupt ein Fall der "Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe" vorliegt. Hieran bestehen deshalb begründete Zweifel, weil gerade kein Schild auf die Beachtung der Durchfahrtshöhe hinwies und daher nicht die Rede davon sein kann, dass der Fahrer eine sich evident aufdrängende Sorgfaltspflicht missachtet hat, worauf die Regelung zur Haftungserweiterung in der Ziffer 8 aber ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar abstellt.

Im Ergebnis kann es schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sogar, wie von Seiten der Klägerin geltend gemacht, grob fahrlässig gehandelt hat, als er mit dem Transporter gegen den Hausvorsprung fuhr. Dem Grad des Verschuldens käme allenfalls dann Bedeutung zu, wenn die Ziffer 8 der Mietbedingungen wirksam wäre und aufgrund des Vorliegens grob fahrlässigen Verhaltens auf Seiten des Beklagten eine über die Selbstbeteiligung hinausgehende Haftung zur Folge hätte. Das ist aber wie aufgezeigt nicht der Fall.

Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten folgt aus §§ 421 ff. BGB.

Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 I BGB. Die Forderung in Höhe von 700, 00 Euro wird entsprechend dem klägerischen Begehren von der Zustellung des Mahnbescheids an verzinst, vgl. § 286 I 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 I 1 Alt.2 ZPO und §§ 708 I Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2016/25_O_53_16_Urteil_20160930.html - DE:LGDO:2016:0930.25O53.16.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum