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Die Haftung eines berechtigten Fahrers eines Mietfahrzeugs für einen verursachten Schaden ist auf die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Mietbedingungen, die eine pauschale Haftung des Mieters auf den vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit oder bei Nichtverständigen der Polizei vorsehen, sind unwirksam, da sie dem Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwiderlaufen (§§ 307, 310 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |