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Ein Radfahrer, der aus einem Radweg in eine kreuzende Straße einfährt, muss seine Geschwindigkeit vor dem Einfahren in die Kreuzung bis zum Stillstand reduzieren, um die Kreuzung einsehen zu können, wenn dies durch dichten Baumbewuchs beim Herannahen auch mit geringem Tempo nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn für den Radfahrer aufgrund der deutlich geringeren Straßenbreite des Radfahrweges im Vergleich zur kreuzenden Straße nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich um eine bevorrechtigte Straße oder einen Feldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |