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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein als Krankenfahrstuhl veräußertes Fahrzeug ist unwirksam, wenn die Gewährleistungsansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind. Eine längere Verjährungsfrist wegen arglistig verschwiegenen Mangels nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB greift nicht, wenn der Kläger die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung des Verkäufers nicht beweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |