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Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fußgänger und einem Pkw im Einmündungsbereich ist nach dem Grad des beidseitigen unsorgfältigen Verhaltens zu bestimmen. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn ohne Beachtung des bevorrechtigten Verkehrs und ohne nach links zu blicken betritt, handelt fahrlässig. Ein Kraftfahrer, der bei eingeschränkter Sicht und mangelnder Vertrautheit mit dem Fahrzeug seine Geschwindigkeit nicht anpasst und den Fußgänger nicht sieht, verletzt ebenfalls seine Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO; sein Verschulden kann dabei deutlich höher zu bewerten sein als das Mitverschulden des Fußgängers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |