Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 12.07.2016: Zur Haftungsquote bei Verkehrsunfall zwischen Fußgänger und Pkw im Einmündungsbereich bei beidseitiger Fahrlässigkeit




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.07.2016 - 5 O 360/15) hat entschieden:

   Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fußgänger und einem Pkw im Einmündungsbereich ist nach dem Grad des beidseitigen unsorgfältigen Verhaltens zu bestimmen. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn ohne Beachtung des bevorrechtigten Verkehrs und ohne nach links zu blicken betritt, handelt fahrlässig. Ein Kraftfahrer, der bei eingeschränkter Sicht und mangelnder Vertrautheit mit dem Fahrzeug seine Geschwindigkeit nicht anpasst und den Fußgänger nicht sieht, verletzt ebenfalls seine Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO; sein Verschulden kann dabei deutlich höher zu bewerten sein als das Mitverschulden des Fußgängers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.16 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 01.05.2014 auf der I-Straße, Einmündung der Straße "G-Straße" in 50999 Köln künftig entstehen, zu 2/3 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO, §§ 7 Abs. 1, 18 und 9 StVG, und § 115 VVG auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 €

Es ist unstreitig zu einem Verkehrsunfall im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG mit dem PKW des Beklagten zu 2. gekommen, sodass die Beklagten grundsätzlich gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Frage der Haftungsquote kommt es darauf an, in welchem Maße die Klägerin und der Beklagte zu 2. durch unsorgfältiges Verhalten zur Entstehung des Unfalles beigetragen haben. Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 ist davon auszugehen, dass die Klägerin - ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten - die Fahrbahn der Straße "G-Straße" betreten hat. Die Klägerin selbst hat angegeben, im Glauben bevorrechtigt zu sein, die Straße betreten zu haben, ohne nach links zu blicken.

Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls unvorsichtig gehandelt. Er sei zwar langsam - mit einer Geschwindigkeit von vielleicht 5 - 6 km/h - in den Einmündungsbereich der Straße "G-Straße" zur I-Straße eingefahren. Er habe nach links und dann nach rechts gesehen und in diesem Augenblick sei es schon zu Zusammenstoß mit der Klägerin gekommen. Er habe die Klägerin überhaupt nicht gesehen.

Sowohl das Verhalten der Klägerin als auch die Fahrweise des Beklagten sind als fahrlässig anzusehen:

Die Klägerin hätte sich, um die Fahrbahn gefahrlos überqueren zu können, davon überzeugen müssen, dass sich kein Fahrzeug annäherte. Dabei musste sie deshalb besonders vorsichtig gehen, weil ihre Sicht wegen eines in der Einmündung parkenden Autos eingeschränkt war. Dieses Auto ist auf den von der Polizei gefertigten Fotos der Unfallstelle gut zu erkennen.

Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO und insbesondere gemäß § 3 Abs. 1 StVO verletzt. Diese Vorschrift besagt, dass ein Kraftfahrer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dabei hat der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 2. unzweifelhaft verstoßen. Denn wie er selbst eingeräumt hat, war dem Beklagten zu 2. die Sicht infolge des geparkten Autos zum rechten Straßenrand hin verdeckt. Auch hat der Beklagte eingeräumt, dass er mit dem Auto, mit dem er gefahren sei, nicht recht vertraut gewesen sei. Es habe sich um ein Automatikfahrzeug gehandelt, das er erst eine Woche gehabt habe.

Bei dieser Sachlage ist das Verschulden des Beklagten deutlich höher anzusetzen als das Mitverschulden der Klägerin. Das Gericht bemisst das Mitverschulden der Klägerin nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB mit einem Drittel. Die (schwarze) Bekleidung der Klägerin ist insofern unerheblich. Dahinstehen kann auch, wo die Klägerin konkret gegangen ist.

Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes bemisst das Gericht mit Rücksicht auf die Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung und unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fallgestaltungen, wie sie die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen ausweisen, mit 6.000,00 €.

Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.

Dass die Klägerin eine Tibiakopffraktur und multiple Schürfungen an der Tibiavorderkante und eine Fraktur des Innenknöchels sowie eine posttraumatische Nekrose am Unterschenkel erlitten hat, ist mit Rücksicht auf die vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte unstreitig. Entsprechendes gilt für die Behandlungsdauer einschließlich der notwendigen Krankenhausaufenthalte. Soweit die Beklagten geltend machen, Vorerkrankungen der Klägerin hätten den Heilungsverlauf insgesamt verzögert, führt das nicht zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruches.

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 hat die Klägerin somit Anspruch auf Zahlung von 4.000 €. Hiervon ist der Betrag von 1.500 € in Abzug zu bringen, den die Klägerin bereits vorprozessual von der Beklagten zu 1. erhalten, so dass ihr weitere 2.500 € zuzusprechen waren.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu 2/3 begründet. Da der Heilungsverlauf noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Heilbehandlung in der Vergangenheit nicht komplikationslos verlaufen ist, sind weitere Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 6.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/5_O_360_15_Urteil_20160712.html - DE:LGK:2016:0712.5O360.15.00

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