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Die bei Gefahrübergang bereits vorhandene Anlage der Verstopfung des Rußpartikelfilters eines über sechs Jahre alten Diesel-PKW mit einer Laufleistung von 181.000 km stellt keinen Sachmangel dar, sondern ist als normaler Verschleiß anzusehen, da das Erreichen der Füllmenge ein mit Zeitablauf und zunehmender Laufleistung typischer Effekt ist. Eine endgültige Verstopfung, die den Fahrbetrieb beeinträchtigt, begründet nur dann einen Sachmangel, wenn sie bereits bei Gefahrübergang vorlag; im vorliegenden Fall trat die endgültige Verstopfung erst nach Gefahrübergang ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |