Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 19.04.2016: Zum gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens bei fehlender Haltereintragung des Veräußerers und Verdachtsmomenten




Das Landgericht Essen (Urteil vom 19.04.2016 - 8 O 213/15) hat entschieden:

   Der Erwerber einer vom Veräußerer anfechtbar zum Eigentum erlangten beweglichen Sache bleibt im Fall der Anfechtung Eigentümer der Sache, wenn er die Anfechtbarkeit des Eigentumsübergangs durch den ursprünglichen Eigentümer nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens ist grobe Fahrlässigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen (z.B. Veräußerer nicht als Halter in Zulassungsbescheinigung II eingetragen), sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutglaeubiger Erwerb
und
Gutglaeubiger Erwerb

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs N, Fahrzeugidentifikationsnummer … sowie der dazu gehörigen Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- €.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse, da beide Parteien die Auffassung vertreten, Eigentümer zu sein und das Fahrzeug beschlagnahmt ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger ist der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Zulassungsbescheinigungen I und II.

Der Kläger war ursprünglich unstreitig der Eigentümer, er hat sein Eigentum auch nicht durch Übergabe und Übereignung gemäß §§929 f. BGB an I verloren.

Die Übereignung ist gemäß § 123 BGB wirksam angefochten worden.

Die Anfechtungserklärung des Klägers liegt vor. Zwar hat der Beklagte den Zugang bestritten, da er der Auffassung ist, dass eine Person I nicht existiert. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Anfechtungsschreiben des Klägers nicht zugegangen ist. Hinzu kommt, dass der Erklärungsempfänger sich nicht auf einen Zugangsmangel berufen könnte, weil er angesichts der Umstände den Zugang treuwidrig vereitelt hätte.

Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer aufgrund bestehender oder angewandter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BAG 22.09.2005 - 2 AZR 336/04 - Juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung auch des BGH). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Zugang einer Willenserklärung nicht nur verspätet erfolgt, sondern gar nicht, der Zugang also scheitert (Palandt-Ellenberger, Kommentar, § 130 BGB, Rdnr. 17ff.).

Da I betrügerisch gegenüber dem Kläger gehandelt hat, indem er die Zahlungs des Kaufpreises und gegebenenfalls auch seiner Personaldaten vorgeträuscht hat, hat er sich in der Person des Verkäufers so behandeln zu lassen, als wäre ihm eine Anfechtungserklärung wirksam zugegangen, wenn er durch Angabe falscher Personalien den Zugang vereitelt hat.

Die Frage des Zugangs kann jedoch dahinstehen, da, wenn der Erwerber in der Zeit zwischen Vornahme des anfechtbaren Rechtsgeschäfts und der Anfechtung über den aufgrund dieses Rechtsgeschäfts übertragenen Gegenstand zu Gunsten eines Dritten weiterverfügt hat, der Dritte auch dann das Eigentum daran nur kraft guten Glaubens zu erwerben vermag (BGH NJW-RR 1987, 1456ff.). Für die Frage, ob der Dritte vor der Anfechtung kraft guten Glaubens Eigentümer der vom Veräußerer anfechtbar erworbenen beweglichen Sache geworden ist, kommt es darauf an, ob er im Zeitpunkt seines Erwerbs die Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der Bereicherung des Veräußerers, also der Vernichtbarkeit dieser Berechtigung durch Anfechtung erkannt oder hätte erkennen müssen (BGH aaO.; Münchener Kommentar, Meyer-Mali, § 142 BGB Randnr. 19). Dies folgt aus der Vorschrift des § 142 Abs. 2 BGB. Danach wird für den Fall, dass es zur Anfechtung kommt, derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder erkennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und damit die Nichtberechtigung des Verfügenden gekannt hätte oder hätte erkennen müssen. Bei Fahrniserwerb schadet ihm aber in diesem Fall der durch Anfechtung herbeigeführten fiktiven Nichtberechtigung ebenso wie bei wirklicher Nichtberechtigung nur grobfahrlässige Unkenntnis (BGH aaO.; Münchener Kommentar a.a.O. Randnr. 20).

Der Erwerber einer vom Veräußerer anfechtbar zum Eigentum erlangten beweglichen Sache bleibt daher im Fall der Anfechtung Eigentümer der Sache, wenn er die Anfechtbarkeit des Eigentumsübergangs durch den ursprünglichen Eigentümer nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (BGH aaO.).

Der Beklagte hat hier jedoch das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw nicht gutgläubig nach §§ 932ff. BGB erworben.

Denn gemäß § 932 Absatz 1 Satz 1 BGB wird durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Gemäß § 932 Absatz 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist schon dann zu verneinen, wenn der Dritte beim Erwerb die Umstände kannte oder grobfahrlässig nicht kannte, aus denen sich die Anfechtbarkeit des Erwerbsvorganges ergab, der sich zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner vollzogen hat (BGH aaO.). Kenntnis oder das Kennen müssen der Rechtsfolge der Anfechtung ist dagegen nicht erforderlich (BGH NJW-RR 1987, 1456ff.).

Insoweit kommt es für den gutgläubigen Erwerb entscheidend darauf an, ob die Tatsachen, die die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung vom Kläger auf den Dritten begründeten, infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (BGH NJW-RR 1987, 1456ff.).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH a.a.O.). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Ob eine solche Nachforschungspflicht, die nicht allgemein als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb bejaht werden kann, besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Gebrauchtwagenhandel besteht eine Nachforschungspflicht hier, wenn die Person, von dem der Beklagte das Fahrzeug erwarb, nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war (siehe hierzu auch BGH a.a.O). Derjenige, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, und nicht als Halter im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesen ist, muss sich der eine Nachforschungspflicht auslösende Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeuges gelangt sein könnte.

Hier hat der Beklagte sich nach eigener Einlassung mehrfach das streitgegenständliche Fahrzeug angesehen und sich auch die Zulassungsbescheinigung II zeigen lassen, in die nicht der Veräußerer eingetragen war. Hinzu kommt, dass er vorgetragen hat, dass dasselbe Fahrzeug im Internet auch von einer weiteren Privatperson aus Münster angeboten worden sei. Dies spricht bereits gegen den gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch den Beklagten. Zudem ist er auch seiner daraus resultierenden Nachforschungspflicht nicht nachgekommen, er hat nicht vorgetragen, vor Erwerb geeignete Nachforschungen getätigt zu haben.

Danach hat der Beklagte das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht gutgläubig nach §§ 932 ff. BGB erworben. Vielmehr ist der Kläger der Eigentümer verblieben.

Demgemäß war auch die Widerklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2016/8_O_213_15_Urteil_20160419.html - DE:LGE:2016:0419.8O213.15.00

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