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Der Erwerber einer vom Veräußerer anfechtbar zum Eigentum erlangten beweglichen Sache bleibt im Fall der Anfechtung Eigentümer der Sache, wenn er die Anfechtbarkeit des Eigentumsübergangs durch den ursprünglichen Eigentümer nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens ist grobe Fahrlässigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen (z.B. Veräußerer nicht als Halter in Zulassungsbescheinigung II eingetragen), sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |