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Die Abtretung einer Forderung auf Zahlung offener Sachverständigenkosten an ein Factoring-Unternehmen ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn das Factoring im Wege des echten Factorings erfolgt und das volle wirtschaftliche Risiko übernommen wird. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen gehören zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, soweit sie objektiv erforderlich sind, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Bei fehlender konkreter Honorarvereinbarung kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an, wobei die Geltendmachung von Nebenkosten grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |