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Bei der Abwägung der Verursacherbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist die Betriebsgefahr eines größeren und weitaus schwereren Lkw, insbesondere eines Müllfahrzeugs, höher zu bewerten als diejenige eines Pkw. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten für UPE-Zuschläge auf Ersatzteile steht dem Geschädigten derzeit nicht zu, wenn er das Wirtschaftlichkeitspostulat des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |