Das Verkehrslexikon

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BGH v. 26.08.2026: Zur Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV und der Vermutung des Verschuldens bei unzulässiger Abschalteinrichtung.




Der BGH (Urteil vom 26.08.2026 - VIa ZR 1157/23) hat entschieden:

   Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Im Fall des objektiven Verstoßes gegen diese Schutzgesetze wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet; dieser muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des auf die Zahlung von 6.023,25 € zuzüglich Zinsen gerichteten Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 7.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen

Gründe:


Er erwarb im Mai 2015 einen neuen Volkswagen Passat Variant Highline 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz auf Ersatz des Differenzschadens gestellten Hilfsantrag zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es könne schon ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen ein den Schutz des Klägers bezweckendes Gesetz nicht angenommen werden. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens scheitere zudem daran, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht schlüssig ergebe, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat.

1. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

2. Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind.

a) Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).

b) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch das für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erforderliche Verschulden der Beklagten nicht verneint werden.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 61 mwN; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13). Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12; Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12).

bb) Diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, sämtliche Repräsentanten der Beklagten hätten sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Rechtsirrtum befunden. Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2025 - VIa ZR 601/23, juris Rn. 13; Urteil vom 31. März 2026 - VIa ZR 1269/22, juris Rn. 13).

III.

Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Messing

F. Schmidt

Pastohr

Spielmann

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE610902026&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2026:260826UVIAZR1157.23.0

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