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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann dem Kläger zustehen. Der Fahrzeughersteller muss zur Widerlegung der Verschuldensvermutung einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret darlegen und beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |