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Das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu einem Software-Gutachten über das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug nicht erkennbar erwogen hat, obwohl das Gutachten einen Motor mit identischer Baumusterbezeichnung und Leistung betraf. Zudem werden die Darlegungsanforderungen an den Vortrag zu einem Thermofenster überspannt, wenn über die Behauptung hinaus, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines definierten Temperaturrahmens und werde im realen Betrieb reduziert oder ausgeschaltet, weitere technische Details verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |