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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Revision selbst im Falle einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverletzung nicht zuzulassen, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO) erweist. Der Senat kann dabei den in den Vorentscheidungen nicht in sämtlichen Einzelheiten festgestellten Tatsachenstoff als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kann danach ausgeschlossen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |