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Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn der Kläger vorgetragen hat, dass ein von der Außentemperatur abhängiges Thermofenster als gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategie eingesetzt werde und die Abgasrückführung nur in einem bestimmten Temperaturbereich zu 100 % vorgenommen werde. Der Kläger ist nicht gehalten, näher zur Bedatung des Thermofensters oder belastbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorzutragen, das Temperaturfenster sei so konzipiert, dass lediglich im Prüfstand-Temperaturbereich eine 100%ige Abgasrückführung sichergestellt werde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |