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Die Klage auf Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde in einer Dieselklage ist unbegründet, wenn der als Stichentscheid bezeichnete Schriftsatz nicht bindend ist. Ein Stichentcheids ist nicht bindend, wenn er sich nicht mit den Einwendungen des Versicherers auseinandersetzt, nicht auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung eingeht und erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |