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Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO setzt das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die ein Durchfahr- und Abbiegeverbot für Kraftfahrzeuge zum Inhalt haben, sind deren Adressaten Führer von Kraftfahrzeugen. Eine juristische Person kann diesem Personenkreis von vornherein nicht angehören und ist daher nicht antragsbefugt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |