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Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Verwertung und Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs ist ausgeschlossen, wenn dem Beklagten die Rückgängigmachung rechtlich unmöglich ist, weil ein Dritter gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Dies gilt auch bei einem freihändigen Verkauf, da § 935 Abs. 2 BGB analog anzuwenden ist und die Wegnahme aufgrund eines wirksamen Hoheitsakts kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |