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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Demzufolge kann dem Kläger nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, auch wenn ein Anspruch auf den sogenannten 'großen' Schadensersatz verneint wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |