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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann nicht mit den Erwägungen zu einem die Beklagte entlastenden unvermeidbaren Verbotsirrtum verneint werden, wenn der Fahrzeughersteller einen Irrtum nicht konkret darlegt und beweist oder sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und eine abweichende Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |