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Die Mautnacherhebung ist auch dann möglich, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Der Mautschuldner hat die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen, wozu auch der Nachweis der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse gehört. Bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis der Emissionsklasse oder bei Manipulation der Abgasanlage wird der Mautteilsatz für Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz berechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |