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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet, wobei der Hersteller Umstände darlegen und beweisen muss, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |