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Die vorsätzliche Handlung, mobile Geschwindigkeitsmessanlagen umzustoßen, wodurch der Messbetrieb einstweilen nicht fortgeführt werden kann, erfüllt den Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Einlassung des Angeklagten, lediglich aus Versehen über ein Kabel gestolpert zu sein und die Kameras seien nicht umgefallen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, wenn Zeugenaussagen eine zielgerichtete und wuchtige Handlung belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |