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1. Kosten der Verkehrspolizei sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Wegekostenrichtlinie 2011 dem Grunde nach nicht ansetzbar. Gegen diese Vorgaben haben die vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze verstoßen. 2. Die Kalkulation der vom 1.10.2015 bis zum 27.10.2020 geltenden Mautsätze leidet an einem nicht heilbaren Fehler, weil als Kosten der Verkehrspolizei auch dem Grunde nach nicht ansetzbare Kosten für andere Tätigkeiten der Polizei in die Kalkulation eingestellt wurden und diese Kosten von den übrigen Kosten der Verkehrspolizei nicht abgrenzbar sind. 3. Der Anteil der Verkehrspolizei an dem Mautteilsatz für die Infrastrukturgebühren machte im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2018 5,86 % und im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 27.10.2020 4,44 % aus. 4. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW geklärt, dass der aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung eines Mitgliedstaates für Verstöße gegen Unionsrecht, wozu auch unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmungen gehören, abgeleitete Anspruch auch für Erstattungsansprüche wegen unionsrechtswidriger Maut gilt (Leitsätze des Gerichts) |