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Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Motorenlieferanten scheitert an dessen fehlender Passivlegitimation, da Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeughersteller ist. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im konkreten Fahrzeug voraus; die bloße Bezugnahme auf Messergebnisse anderer Fahrzeuge oder nicht abgeschlossene Gutachten reicht nicht aus. Ein Thermofenster ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |