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Eine Fahrkurvenerkennung, die Einfluss auf die Emissionen hat und dazu führt, dass im Prüfzyklus und im Normalbetrieb zwei verschiedene Abgasreinigungsmodi zum Einsatz kommen, ist als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren. Die an die Fahrkurvenerkennung geknüpfte Umschaltung zwischen den beiden Betriebsmodi ist evident unzulässig, so dass auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen und damit auf ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |