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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Motorhersteller eines gebrauchten Audi A4 Avant mit Dieselmotor EA288 (Euro 6) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV) besteht nicht, wenn kein bewusstes Handeln des Motorherstellers hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Gesetzesverstoß festgestellt werden kann. Der Motorhersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, ist zudem weder Mittäter noch mittelbarer Täter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers und eine Beteiligung nach § 830 Abs. 2 BGB scheidet ohne Vorsatztat des Fahrzeugherstellers aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |