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Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB, wenn es bei Übergabe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, da in einem solchen Fall die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht. Für die Feststellung eines Mangels in Form der fehlenden Verwendungseignung ist im Ausgangspunkt entscheidend, ob im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Stilllegung gedroht hätte, wenn der zuständigen Behörde die technischen Einzelheiten bekannt gewesen wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |