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Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Bei einer Klage auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe eines Kraftfahrzeugs ist zur Berechnung der Beschwer des Klägers der Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs von der geltend gemachten Hauptforderung abzuziehen, da es sich um eine Vorteilsanrechnung handelt. Ein Hilfsantrag auf Differenzschadensersatz erhöht den Wert der Beschwer nicht, da er wirtschaftlich identisch mit dem Hauptantrag auf „großen“ Schadensersatz ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |