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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Netto-Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für erlangte Gebrauchsvorteile, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. Das Landgericht hat die Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis zur Klageeinreichung zu Unrecht doppelt in Abzug gebracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |