|
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung besteht nicht, wenn die Klägerin eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten über den bloßen Einsatz eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hinaus nicht hinreichend dargelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |