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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (aF) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Kläger kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, auch wenn ein Anspruch auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |