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Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in einem BMW N47 Dieselmotor zurückgewiesen. Der Senat hielt an seiner Auffassung fest, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung als solche den Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nicht erfüllt und der Kläger seinen Vortrag hierzu nicht ausreichend substantiiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |