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Das OLG Hamm beabsichtigt, eine Berufung im Dieselskandal gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da weder eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB noch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten feststellbar seien. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften zur Typgenehmigung scheiden aus, da diese keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |