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Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist grundsätzlich vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Wenn der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe begehrt, ist für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |