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Das Fehlen eines (befestigten) Seitenstreifens an einer Landstraße bzw. die (zeitweise) mangelnde Begehbarkeit eines vorhandenen Seitenstreifens/Banketts begründet ohne weiteres keine qualifizierte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Das Gehen am Fahrbahnrand ist, soweit erforderlich, zulässig und zumutbar (§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO) und stellt jedenfalls bei guter Einsehbarkeit des Straßenabschnitts kein erheblich gesteigertes Risiko dar. (Leitsätze des Gerichts) |