|
Die objektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung und für eine sittenwidrige Schädigung durch den Fahrzeughersteller sind nicht ersichtlich, wenn die streitgegenständlichen Vorrichtungen (u.a. Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, AdBlue-Dosierung) auf dem Prüfstand wie im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktionieren und kein vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneter Rückruf vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |