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Die Annahme von Sittenwidrigkeit nach §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Entsprechend ist auch ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 438 Abs. 3 BGB nicht festzustellen, wenn der Kläger keinen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nachweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |