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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der Implementierung eines Thermofensters setzt voraus, dass zu einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Herstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen. Es fehlt an Anhaltspunkten für einen bewussten Gesetzesverstoß des Herstellers, wenn die unionsrechtliche Zulässigkeit von Thermofenstern umstritten war und das KBA diese nicht beanstandet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |