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Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist. Dieses Verhalten unterfällt dem weiten Begriff des Handeltreibens, der jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit umfasst. Die Gesetzesänderung durch das Konsumcannabisgesetz ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |