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Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Dieselskandal bestehen nicht, wenn der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Eine Fahrkurvenerkennung ohne Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |