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Landgericht Köln v. 30.04.2024: Schadensersatz wegen sittenwidriger zeitbasierter Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.04.2024 - 19 O 301/23) hat entschieden:

   Eine zeitbasierte Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung nach Ablauf der Dauer eines Prüfstandszyklus reduziert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, selbst wenn sie im Straßenverkehr in gleicher Weise wirkt, da sie gezielt auf die Beeinflussung der Prüfergebnisse im NEFZ abzielt. Eine solche verdeckte Beeinflussung ist als sittenwidrige Täuschung der Typgenehmigungsstellen und künftiger Erwerber i.S.v. § 826 BGB einzustufen und begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteilen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.936,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers D. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) ZFA ZFA N01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff.1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des im Klageantrag Ziff.1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 18 % die Kläger und zu 82 % die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es auch nicht an dem für den Feststellungsantrag der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, denn dieses ergibt sich aus der vom Kläger mit dem Hauptantrag erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten einerseits und der bei einem solchen Antrag vorhandenen Erleichterung der Zwangsvollstreckung bei einer Feststellung des Annahmeverzuges im Urteil, §§ 756, 765 ZPO andererseits.

Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.936,86 € verlangen.

Die Beklagte ist für die in dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Fahrzeug des Klägers vorhandene Motorsteuerungssoftware und die Bedatung der Motorsteuerung verantwortlich. Das Gericht geht auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger und der Beklagten davon aus, dass diese Motorsteuerung mit unzulässigen, weil prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung in Gestalt einer zeitbasierten Abschalteinrichtung versehen ist.

Die Kläger haben vorgetragen, in dem Fahrzeug sei eine Kombination aus Prüfstandserkennung und unzulässiger zeitbasierter Abschalteinrichtung implementiert. Die Beklagte mache sich die gesetzlich vorgeschriebenen Laborbedingungen eines NEFZ-Tests in Gestalt der für eine Dauer von mindestens 6 Stunden herrschenden konstanten Raumtemperatur von 20°- 30° Celsius, des dreimaligen Durchfahrens des Außerortszyklus und der Erkennbarkeit der Geschwindigkeit, der Beschleunigung, der Schaltpunkte und der Lenkwinkel sowie Prüfdauer des NEFZ von 20 Minuten zunutze.

Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nur unzureichend entgegengetreten.

Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen auf die Äußerung der Rechtsansicht, maßgeblich seien allein die vorhandene EG-Typgenehmigung und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand und die pauschale Behauptung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, weil die Steuerung der Immissionskontrollsysteme im Prüfverfahren in gleicher Weise erfolge wie bei der Nutzung im Straßenbetrieb bei gleichen Bedingungen. Eine Funktion, die erkenne, ob das Fahrzeug einer Prüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde, sei nicht vorhanden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Vortrags des Klägers zur zeitbasierten Abschalteinrichtung erfolgt nicht, insbesondere wird seitens der Beklagten auf die vom Kläger vorgetragene Ausnutzung des Dauerprüfdurchlaufs im NEFZ von 20 Minuten und die erfolgte Koppelung der Abgasrückführung nicht eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf die Entgegnung, die Abgasrückführung arbeite auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im Straßenverkehr. Wenn aber, wie die Kläger vortragen, die Abgasrückführung so programmiert ist, dass sie nach Ablauf einer von 20 Minuten, die der Dauer des Durchlaufens auf dem Prüfstand entspricht, die Abgasrückführung reduziert, liegt darin auch dann eine unzulässige Abschalteinrichtung, wenn diese zeitabhängige Steuerung der Abgasrückführung in gleicher Weise im Straßenverkehr erfolgt.

Denn wenn die Reduzierung der Abgasrückführung ziemlich exakt nach Ablauf der Zeitspanne, die der Motor unter Prüfbedingungen läuft, erfolgt, muss hieraus gefolgert werden, dass diese Programmierung der Abgasrückführung gezielt auf die Beeinflussung der auf dem Prüfstand gewonnenen Messwerte hinsichtlich der Abgasimmissionen zielt, denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen, dass diese Programmierung der Abgasrückführung andere Zwecke verfolgt, insbesondere dass sie zum Schutz des Motors erforderlich oder geboten ist. Wenn aber die zeitabhängige Programmierung der Abgasrückführung allein darauf zielt, günstigere Werte auf den Prüfstand im Rahmen des NEFZ zu erlangen, als sie sonst zu erzielen wären, und damit die einschlägigen Normvorgaben zu erfüllen, so liegt hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Abgasrückführung und die damit einhergehende Beeinflussung der Abgasimmissionen in gleicher Weise auch im Straßenverkehr erfolgt.

Dass das Vorhandensein einer solchen zeitbasierten Abschalteinrichtung gegenüber den für die Prüfung und die Erteilung der einschlägigen Typgenehmigung erforderlichen Stellen offengelegt worden ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Erst recht gilt dies im Verhältnis zu künftigen Erwerbern der mit dieser Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugen. Eine solche verdeckte Beeinflussung der Abgasrückführung, die, auch wenn sie in gleicher Weise im Straßenverkehr arbeitet, allein auch die Beeinflussung der Ergebnisse der Prüfungen im NEFZ zielt, stellt dann aber eine bewusste und zielgerichtete Täuschung der für die Prüfung und die Erteilung der Typgenehmigung erforderlichen Stellen wie auch der künftigen Erwerber des mit einer solchen Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugs dar, die als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB einzustufen ist und bei der auch davon auszugehen ist, dass sie vom Vorsatz der an verantwortlicher Stelle der Beklagten handelnden Personen, namentlich ihrer Organe, umfasst ist. Denn wenn die zeitbasierte Abgasrückführungssteuerung ziemlich genau auf die Abläufe im Prüfungsverfahren abgestimmt ist, muss von einem zielgerichteten auf die Beeinflussung des Prüfungsverfahrens ausgerichteten und damit vorsätzlichen handeln ausgegangen werden.

Dieses vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Beklagten war auch ursächlich für den bei den Klägern eingetretenen Schaden in Gestalt des Abschlusses eines Kaufvertrages über einen mit einer solchen Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugs und den damit einhergehenden Verpflichtungen zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereit gewesen wären, auch dann das Fahrzeug zu den gleichen Konditionen zu erwerben, wenn ihnen die Vorgehensweise der Beklagten bekannt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.

Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch des Klägers nach dem von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs entrichteten Kaufpreis von 50.000,- Euro, den die Kläger durch die Vorlage der Auftragsbestätigung der Firma K.-I. vom 12.10.2016

belegt haben, abzgl. der von ihm gezogenen Vorteile aus der Nutzung des Fahrzeugs.

Diese Nutzungsvorteile belaufen sich auf einen Betrag von 9.063,14 €. Sie ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem Fahrzeug eine Strecke von 63.442 km zurückgelegt hat und einer zu erwartenden Laufleistung von 350.000 km, die das Gericht für Fahrzeuge dieser Art als angemessen erachtet.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung berufen, denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kläger bereits vor Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017 Kenntnis von der Manipulation der Abgaswerte hatten. Da auch in der Folgezeit die Ergebnisse des Kraftfahrbundesamtes nicht öffentlich gemacht wurden und die Beklagte zudem die Manipulation abstreitet, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass die Kläger vor dem Jahr 2020 bereits positive Kenntnis von der Manipulation erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Feststellung der Verpflichtung, weiteren Schadensersatz für weitere Schäden zu leisten, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde, beruht auf dem Umstand, dass die Kläger dargelegt haben, dass die Gefahr besteht, dass ihnen weitere nicht unerhebliche Schäden entstehen können.

Die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten basiert auf §§ 293, 295 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass eine vorprozessuale Inanspruchnahme der Beklagten nicht dargetan ist, denn die Beklagte hat dadurch, dass sie gegenüber dem Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges einen uneingeschränkten Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie das darin liegende Angebot des Klägers nicht annehmen will.

Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung ihnen entstandener Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Die Kläger behaupten lediglich pauschal, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorprozessual für sie tätig geworden sei. Es ist nicht erkennbar und wird nicht vorgetragen, wann und in welcher Weise die Prozessbevollmächtigten für sie tätig geworden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 50.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2024/19_O_301_23_Urteil_20240430.html - DE:LGK:2024:0430.19O301.23.00

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