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Eine zeitbasierte Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung nach Ablauf der Dauer eines Prüfstandszyklus reduziert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, selbst wenn sie im Straßenverkehr in gleicher Weise wirkt, da sie gezielt auf die Beeinflussung der Prüfergebnisse im NEFZ abzielt. Eine solche verdeckte Beeinflussung ist als sittenwidrige Täuschung der Typgenehmigungsstellen und künftiger Erwerber i.S.v. § 826 BGB einzustufen und begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |