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Ein Autohaus verletzt eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag (§§ 280 Abs. 1, 433, 241 Abs. 2 BGB), wenn es fahrlässig unterlässt, eine Erstattung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlicher Lieferung eines Fahrzeugs beim Finanzamt geltend zu machen, obwohl der Käufer die erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. Diese Nebenpflicht zur Mitwirkung zum Schutz des Vermögens des Käufers ergibt sich aus dem Kaufvertrag und den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), unabhängig von einer ausdrücklichen Abrede zur Rückerstattung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |