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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen der Implementierung von unzulässigen Abschalteinrichtungen (Thermofenster, KSR) setzt ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers voraus. Dafür genügt es nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |