|
Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung sind nicht verjährt, wenn der Kläger erst im Laufe des Jahres 2016 positive Kenntnis davon erlangt hat, dass seine Fahrzeuge von den Manipulationen betroffen waren; eine fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2015 reicht nicht aus, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Der Nutzungsvorteil ist nach der Formel Kaufpreis x Laufleistung in der Nutzungszeit / 300.000 km zu berechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |