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Das OLG Köln bestätigt den Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Abgasskandal für den Erwerb eines mit einem Motor EA 189 versehenen Pkw. Die Nutzungsentschädigung ist nach der Formel 'Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / (Gesamtlaufleistung -- Kilometerstand bei Kauf)' zu berechnen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km für Dieselfahrzeuge zugrunde gelegt wird. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit Kenntnis des Klägers vom Informationsschreiben der Beklagten im Februar 2016 oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Abgasskandals als solchem Ende 2016. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |