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Die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage müssen das Recht individualisieren und eine Skizzierung des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Eine Hemmung der Verjährung tritt nicht ein, wenn sich aus den Angaben bei der Anmeldung aus der objektivierten Sicht des Schuldners keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt. Die Angabe "Software Manipulation M. Bj. 2011" genügt den Anforderungen des § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht, da kein hinreichend eindeutiger Bezug zum konkreten Fahrzeug oder Erwerbsvorgang erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |