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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere eines Thermofensters oder einer Kühlmittelsollwertabsenkung (KSR), besteht nicht, wenn es an der Darlegung der subjektiven Anspruchsvoraussetzungen wie Schädigungsvorsatz oder sittenwidrigem Verhalten fehlt. Eine KSR, die gleichermaßen im Straßenverkehr wie auf dem Prüfstand aktiviert ist, stellt begrifflich keine Abschalteinrichtung im Sinne des EuGH-Urteils vom 17.12.2020 (Rs. C-693/18) dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |