Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 13.06.2022: Zur Darlegungslast für das bewusste Einsetzen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach § 826 BGB




Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.06.2022 - 12 U 147/21) hat entschieden:

   Die Anforderungen an die Darlegungslast eines nicht sachkundigen Käufers hinsichtlich der Mangelhaftigkeit einer Sache sind im Kaufrecht geringer als bei Ansprüchen aus § 826 BGB. Für einen Anspruch aus § 826 BGB ist ein im Einzelnen substantiierter Vortrag zu den engen Tatbestandsvoraussetzungen zu fordern, insbesondere zu einem bewussten Einsetzen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller. Das Vorhandensein einer bestimmten Schadstoff- und Abgasstrategie in einem Motortyp bedeutet nicht, dass diese in allen Fahrzeugtypen mit diesem Motor als unzulässig einzustufen ist, insbesondere wenn das KBA nur bestimmte Varianten und Produktionszeiträume betroffen sieht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.06.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch die Vorsitzende mit Verfügung vom 18.03.2022 mitgeteilten Gründe Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 07.06.2022 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

I.

Der Senat verkennt nicht, dass es der VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28.01.2020 insoweit hat ausreichen lassen, dass der dortige Kläger - wenn auch nur in groben Zügen - die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschrieben und auf Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Bezug genommen hat, aufgrund derer bekannt geworden sei, dass in Motoren der Typen OM 651 und OM 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei, sowie dass bekannt gewesen sei, dass Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet seien, von einer Rückrufaktion betroffen gewesen seien; diese Gesichtspunkte würden zusammen mit dem Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug weise ebenfalls einen Motor des Typs OM 651 auf und die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe hinsichtlich dieses Motorentyps im März 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet, sowie im Hinblick auf die - wenn auch allgemein beschriebene - Funktionsweise der vermuteten Abschalteinrichtung hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels bieten. (vgl. BGH, NJW 2020, S. 1740 ff. Rn. 10 f.)

Diese Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, die er mit Beschluss vom 11.01.2022 (Aktenzeichen: VIII ZR 33/20) weiter gefestigt hat, bezieht sich indes auf kaufrechtliche Sachmangelgewährleistungsansprüche. In diesem Bereich mag es gerechtfertigt sein, die Hürden hinsichtlich der Darlegungslast eines nicht sachkundigen Käufers in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu hoch zu hängen. Nimmt der Käufer an, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, hat er seine Ansprüche zunächst gegen den Verkäufer zu richten. Einen ihm entstandenen Vermögensschaden kann er zwar auch über § 826 BGB ersetzt verlangen. Der Vorschrift mit ihren engen Tatbestandsvoraussetzungen kommt indes nur eine Korrekturfunktion für als unerträglich empfundene Schädigungen zu (Spindler in: BeckOGK, Stand: 01.12.2021, § 826, Rn. 2). In Bezug auf diese engen Tatbestandsvoraussetzungen ist im Einzelnen substantiierter Vortrag zu fordern (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2021, Aktenzeichen: VII ZR 99/21, Rn. 28).

Zudem lässt sich die Frage, ob die Klägerin hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen vorgetragen hat, ohnehin nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2021, Aktenzeichen: VII ZR 295/20, Rn. 20). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2022, Aktenzeichen: VII ZR 602/21, entgegen.

So hängt das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte nicht allein vom Vortrag der Klägerin ab, sondern auch davon, wie die Beklagte auf den Vortrag reagiert und ob sich dem Vortrag der Parteien greifbare Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass gerade nicht sämtliche von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Motorentypen einheitlich betrachtet werden können. Genau dies ist hier der Fall. Es ergibt sich nämlich aus dem zur Akte gereichten und als solchem unstreitigen Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 18.02.2021, dass Bescheide, in denen diese Behörde die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässig eingestuft hat, "nur bestimmte Varianten, vereinzelte Emissions-Genehmigungen und begrenzte Produktionszeiträume" betreffen. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass zwar die von der Beklagten entwickelten Dieselmotoren OM 651, OM 640 und OM 642 die Schadstoff- und Abgasstrategie "Geregeltes Kühlmittelthermostat" aufwiesen, dies jedoch nicht bedeute, dass diese Schadstoff- und Abgasstrategie in allen Fahrzeugtypen mit diesen Dieselmotoren als unzulässig einzustufen sei.

II.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nach wie vor eine Prüfstandsbezogenheit der im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eben nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere betrifft das im Schriftsatz vom 07.06.2022 angesprochene Gutachten des Sachverständigen K. in einem Parallelrechtsstreit ein anderes Fahrzeugmodell der Beklagten, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug bestehen. Gleiches gilt für die in Bezug genommenen Presseberichte sowie Stellungnahmen der Bundesregierung und des Bundesverkehrsministeriums, die keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell erkennen lassen.

Greifbare Anhaltspunkt folgen auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägers, dass die Entfernung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auch im Rahmen freiwilliger Service-Maßnahmen nur bei einer Prüfstandbezogenheit Sinn mache. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es wenig sinnvoll erschiene, wenn die Beklagte eine System zur Emissionsreduktion, welches sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Straßenverkehr einen positiven Einfluss auf den Emissionsausstoß hätte, im Rahmen freiwilliger Service-Maßnahmen entfernen würde. Dies lässt aber nicht den Schluss auf das vorherige Vorhandensein einer Prüfstandsbezogenheit oder ein anderweitiges Bewusstsein seitens der Beklagten zu, mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

III.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die rechtliche Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamts, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im streitgegenständlichen Fahrzeug ausnahmsweise zulässig sei, unzutreffend sei, kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen wäre, führt die nicht dazu, dass die Klägerin greifbare Anhaltspunkte für ein bewusstes Einsetzen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Grenzwertkausalität ein in der Verordnung (EG) Nr. 715/2005 verankertes Unterscheidungsmerkmal für die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung ist, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

IV.

Greifbare Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen, und ein billigendes Inkaufnehmen eines darin liegenden Gesetzesverstoßes folgen auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im EG- Typgenehmigungsverfahren nicht offengelegt. Dies ist streitig, ohne dass die Klägerin konkret angegeben hätte, welche Angaben die Beklagte im EG-Typgenehmigungsverfahren konkret - unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der abzugebenden Erklärungen - im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hätte machen müssen. Dies kann letztlich auch dahingestellt bleiben. Denn aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der - hier unterstellt unzulässigen - Abschalteinrichtung folgen keine Anhaltspunkte, dass die für die Beklagte tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Anhaltspunkte für wissentliche unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im EG-Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit auf eines bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt die Klägerin nicht dar. (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21, Rn. 20 f.)

V.

In Bezug auf die von der Klägerin behaupteten Abschalteinrichtungen in Bezug auf das SCR-System beziehungsweise die AdBlue-Dosierung gilt im Ergebnis nichts anderes. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob eine Prüfstandserkennung vorliegt beziehungsweise der "saubere Modus" der AdBlue-Dosierung fast ausschließlich auf dem Prüfstand Anwendung findet. Greifbare Anhaltspunkte für ihren Vortrag hat die Klägerin nicht dargelegt. Hierzu genügt es nicht, auf den Bericht des F. Rundfunks, ein Gutachten des Sachverständigen X. und eine Anklageschrift des US-Justizministeriums zu verweisen, da sich diese nicht mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell befassen oder eine Befassung jedenfalls nicht ersichtlich ist. Mögliche Abschalteinrichtungen in anderen Fahrzeugmodellen begründen indes keine greifbaren Anhaltspunkte in Bezug auf das streitgegenständlichen Fahrzeug. Im Hinblick auf die Anklageschrift des US- Justizministeriums behauptet die Klägerin selbst nicht einmal, dass die Zulassungsbedingungen auf beiden Märkten identisch sind. Dann kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Funktionalitäten in den jeweiligen Fahrzeugmodellen unabhängig davon sind, für welchen Markt sie produziert worden sind.

Auch für ein bewusstes Verschweigen dieser Funktionen im EG- Typgenehmigungsverfahren hat die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 1, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluss wurde vom BGH mit Urteil vom 22.10.2024 - Az. VIa ZR 978/22 - aufgehoben und an das OLG Hamm zurückverwiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2022/12_U_147_21_Beschluss_20220613.html - DE:OLGHAM:2022:0613.12U147.21.00

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