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Ein dem Fahrzeughersteller zurechenbares Wissen über unzulässige Abschalteinrichtungen des Motorenherstellers kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass beide demselben Konzern angehören. Eine Einflussnahme des Fahrzeugherstellers auf die Herstellung der Motoren ist im Einzelnen konkret zu ermitteln und kann nicht unterstellt werden. Fahrlässige Unkenntnis des Fahrzeugherstellers über die technischen Methoden des Motorenherstellers zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte begründet keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |